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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Futter-Krone®

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Kevin Stanek

Auf dem Welef 8
53721 Siegburg

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I. Verantwortliche

Inhaltlich verantwortlich für die vorliegenden AllgemeinenGeschäftsbedingungen und Vertragspartner für alle mit Futterkrone abgeschlossenen und abzuschließenden Verträge ist:

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Kevin Stanek


Auf dem Welef 8 in D-53721 Siegburg

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Nachfolgend bezeichnen AG den Auftraggeber (Vertragspartner), FK Kevin Stanek als Auftragnehmer.

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II.   Leistungsumfang

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1. Verkauf

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a. Vertragsgegenstand

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Gegenstand der mit FK abgeschlossenen Verträge ist die Herstellung von  Futterraufen.

Dabei werden die individuell zu erstellenden Futterraufen spezifisch auf Kundenwunsch und

nach Kundenauftrag hergestellt.

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b. Webseite, Vertragsschluss

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Alle Angebote auf der Webseite (www.futter-krone.de) verstehen sich nicht als Angebote im Rechtssinne. Der Interessent wird seinerseits eingeladen, ein konkretes Kaufangebot gegenüber FK abzugeben. Die Annahme des Angebots kommt durch eine Auftragsbestätigung zustande; in Einzelfällen, in denen die Bestellabwicklung per Fernkommunikationsmittel erfolgt, gilt die Vertragsannahme durch Mitteilung des Abholtermins für das individuell gefertigte Produkt respektive durch Lieferung zum vereinbarten Ort. Bei dem geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag, wobei das Werk individuell von FK angefertigt wird.

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2. Übergabe des Produkts

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Nach Fertigstellung des bestellten Produkts (die Produktionszeit teilt FK auf Nachfrage dem AG mit,

i. d. R. innerhalb von 4 Wochen), vereinbart FK einen Abholtermin mit dem AG oder liefert nach voriger mindestens in Textform erfolgter Vereinbarung das Produkt an den vereinbarten Ort. Hauptleistungsort ist der Geschäftssitz von FK; individuell vereinbarte und damit abweichende Lieferorte führen nicht zum abweichenden Gefahrübergang; das Lieferrisiko trägt der AG.

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III.   Pflichten des Auftraggebers

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1. Bestellangaben

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Der AG hat alle das Produkt betreffende relevante Informationen FK bereitzustellen. FK bestätigt mindestens in Textform den Auftrag.

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2. Zahlung

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Mit der Bestellung und Auftragsbestätigung durch FK wird die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises fällig und von FK in Rechnung gestellt. Die Produktion und Lieferung erfolgt vorbehaltlich der Zahlung des vereinbarten Kaufpreises.

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3. Abnahme des Produkts

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Der AG hat das Produkt nach Fertigstellung und Angebot von FK zur Abholung abzunehmen; das gleiche gilt bei individuell vereinbarter Lieferung an einen vereinbarten Zielort. Der AG hat mögliche Mängel unverzüglich mitzuteilen. Nachträglich beanstandete Mängel können nicht berücksichtigt werden.

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IV.   Nutzungsrechte und Widerrufsrecht

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1. Der AG kann nach vollständiger Bezahlung und Empfang das Produkt für private Zwecke nutzen. Weitere Rechte, wie Vervielfältigung, Bewerbung o.Ä. werden nicht eingeräumt. Beabsichtigt der AG Bilder, Videos o. Ä, zu veröffentlichen, bedarf er einer vorigen Zustimmung durch FK.

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2. Ist der AG Verbraucher, steht ihm grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu, wenn der Produkte erwirbt, die sich im Warenlager von FK befinden.. Mit der Auftragsbestätigung erhält der AG eine Widerrufsbelehrung. Ein Widerrufsrecht besteht hingegen nicht gem. § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn der AG – wie hier – eine individuell zu produzierende Bestellung bei FK aufgibt. In diesen Fällen besteht für den AG kein Widerrufsrecht.

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V.   Vergütung und Zahlungsmodalitäten

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1. Hinsichtlich der von FK zu erbringen Leistungen legen die Parteien eine Vergütung fest.

Die Vergütungsvereinbarung wird im Hauptvertrag festgehalten.

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2. FK handelt steuerrechtlich als Kleinunternehmer und ist folglich von der Ausweisung der Umsatzsteuer nach § 19 I S. 1 UStG befreit. Die vereinbarten Preise verstehen sich als Netto-Preise.

Im Falle einer steuerrechtlichen Umstufung (Entfallen der Kleinunternehmerregelung

nach § 19 I S. 1 UStG) und der damit verbundenen Pflicht, die jeweils geltende Umsatzsteuer auszuweisen, werden die Preise angepasst und die USt. entsprechend ausgewiesen.

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3. Leistungen, die über die zwischen den Parteien vereinbarten Rahmen werden individuell zusätzlich und gesondert vereinbart. Im Übrigen gelten die vertraglich vereinbarten und beidseitig geltenden Leistungspflichten. FK legt dem AG den geschätzten Mehraufwand vor. Nach Freigabe durch den AG rechnet FK nach individueller Vereinbarung ab.

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4. Spesen, wie Reisekosten, Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten, berechnet FK nach tatsächlich entstandenem Aufwand und nach voriger einvernehmlicher Absprache ab.

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5. FK stellt nach Abnahme der Webseite/Shop respektive der erbrachten Leistung diese dem AG in Rechnung, aus der die Fälligkeit der Vergütungspflicht hervorgeh. FK ist berechtigt, dem AG in angemessenen zeitlichen Abständen Abschlagszahlungen (Teilabnahme & Teilvergütung) für erbrachte Leistungen in Rechnung zu stellen, sofern FK keine vollständige Vorschusszahlung einfordert.

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6. Der AG gerät in Verzug, ohne dass es einer separaten Mahnung durch FK bedarf, wenn er auf eine Rechnungsstellung keine Zahlung leistet. Die Zahlungsfälligkeit entsteht mit Vertragsschluss und ist daher sofort fällig. Auf die Verzugsfolgen der §§ 286ff. BGB wird hingewiesen.

Die Verzugszinsen betragen 8 Prozentpunkte p.a. über den jeweiligen Basiszinssatz.

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VI.   Vertragslaufzeit bei wiederkehrenden Leistungen

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Im Falle von wiederkehrenden Leistungen richtet sich die Vertragslaufzeit nach den zwischen den Parteien festgelegten Vereinbarungen. Kündigt einer der Vertragsparteien den Vertrag nicht spätestens drei Monate vor regulärem Vertragsende in Textform, verlängert sich der ursprünglich geschlossene Vertrag um zwölf Monate.

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VII.   Preisänderungsklausel bei wiederkehrenden Leistungen

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FK ist zu Änderungen der jeweiligen Preisliste maximal ein Mal pro Quartal berechtigt. Änderungsgründe können sein: an sich verändernde Marktbedingungen, erhebliche Veränderungen in den Beschaffungs- und Umsetzungskosten, Änderung der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

Bei Preiserhöhungen, die den regelmäßigen Anstieg der Lebenshaltungskosten wesentlich übersteigen, steht dem AG ein Kündigungsrecht zu. Die Kündigung ist dann FK in Textform mitzuteilen. Im Falle einer Preisanpassung teilt der FK diese dem AG mit einer Vorlaufzeit von acht Wochen mit. Nach Ablauf von acht Wochen gilt die Preisänderung, wenn der AG nicht innerhalb dieser Frist in Textform widerspricht.

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VII.   Gewährleistung

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1. Dem AG stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.

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2. Im Falle eines Mangelverdachts zeigt der AG diesen Verdacht unverzüglich FK an. Das Prüfungsergebnis bezüglich des Verdachts wird FK dem AG in Textform mitteilen.

Im Falle einer Verdachtserhärtung, wird FK den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen.

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3. Der AG hat im Zusammenhang mit der Nachbesserung alle Informationen bereitzustellen und alle weiteren erforderlichen Handlungen vorzunehmen (Zugänge zu Räumen etc.), um die Mängelbeseitigung durch FK zu ermöglichen. Verspätet bereitgestellte Informationen oder das Fehlen einer Mitwirkung durch den AG gehen zu Lasten das AG und berechtigen den AG folglich nicht, zur Vornahme seiner weiteren Rechte aus § 634 BGB, sofern die Mitwirkung des AG für die Nacherfüllung erforderlich ist. Ein Fehlschlag der Nacherfüllung ist individuell zu bemessen und liegt nicht bereits nach einer erfolglosen Nachbesserung vor.

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4. Die Gewährleistungszeit beträgt 12 Monate beginnend mit der vollständigen Abnahme der Vertragsleistungen durch den AG, wenn der AG kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. Im Übrigen beträgt die Gewährleistungszeit zwei Jahre ab Abnahme der Leistungen
(§ 634a I Nr. 1 BGB)

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5. Kommt FK der Pflicht zur Mängelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach,

so hat der AG eine angemessene Nachfrist zu setzen. Danach kann der AG entweder den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, Herabsetzung der Vergütung oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

Die Höhe der Fristsetzung ist an die konkreten Umstände des individuellen Einzelfalls geknüpft und hat bei der Bemessung nachweislich entsprechende Anknüpfungstatsachen (Fakten) zu berücksichtigen. Eine vom AG zu kurz gesetzte Frist wird automatisch durch eine den Umständen des Einzelfalls adäquate Frist ersetzt.

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6. Im Falle von Schadensersatz und Rücktritt bedarf es keiner Fristsetzung, wenn FK die Mängelbeseitigung verweigert, wenn die Mängelbeseitigung mehrmals fehlgeschlagen (die konkrete Anzahl der Fehlschläge hängt vom individuellen Einzelfall ab) oder dem AG unzumutbar ist.

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IX.   Haftung

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1. FK haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig sind.

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2. FK ist für die Inhalte, die der AG bereitstellt, nicht verantwortlich. Insbesondere ist der AN nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen. Der AG versichert, Inhaber aller relevanten Rechte in Bezug auf die bereitgestellten Dokumente, Lichtbildaufnahmen, Videodateien, Grafiken und sonstigen Daten-, Datensätzen und Informationen zu sein.

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3. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet FK nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten). Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung von FK auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen von FK gilt.

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4. Sofern in Ziffer 1 bis 3 nicht anders festgelegt, gelten in Bezug auf die Haftung die allgemein gesetzlichen Bestimmungen.

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X.   Einbeziehung Dritter

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FK kann sich zur Leistungserfüllung Dritter bedienen. FK haftet für Handlungen Dritter wie für eigene Handlungen.

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XI.   Rechte Dritter

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FK steht dafür ein, dass der Ausübung der dem AG durch diesen Vertrag eingeräumten Rechte keine Rechte Dritter entgegenstehen.

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XII.   Geheimhaltung

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„Vertrauliche Informationen“ sind alle der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen über Geschäftsvorgänge der betroffenen anderen Partei, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Lichtbildaufnahmen und sonstige Bilder und Grafiken, Videos, DVDs,

CD-ROMs, interaktive Produkte und solche anderen Daten, die Filme und/oder Hörspiele und/oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien des AG oder mit dem AG verbundener Unternehmen enthalten.

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2. Beide Parteien verpflichten sich, über die jeweils andere Partei betreffende vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur für die Durchführung dieses Vertrages und den damit verfolgten Zweck zu verwenden.

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3. Beide Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten, und/oder Dritten (bspw. Lieferanten, Grafiker, Repro-Anstalten, Druckereien, Filmproduzenten, Tonstudios etc.), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben (Vertraulichkeitsvereinbarungen) gegenüber Angestellten, Mitarbeitern und Partnern.

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4. Die Geheimhaltungspflicht nach Ziffer 2 gilt nicht für Informationen,

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a. die der jeweils anderen Partei bei Abschluss des Vertrags bereits bekannt waren,

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b. die zum Zeitpunkt der Weitergabe durch FK bereits veröffentlicht waren, ohne dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch die jeweils andere Partei herrührt,

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c. die die jeweils andere Partei ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben hat,

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d. die die jeweils andere Partei rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen erhalten hat, sofern die Weitergabe und Verwertung dieser Vertraulichen Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzen,

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e. die die jeweils andere Partei selbst ohne Zugang zu den Vertraulichen Informationen des AG entwickelt hat,

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f. die aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/oder Veröffentlichungspflichten oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Soweit zulässig, wird die hierzu verpflichtete Partei die jeweils andere Partei hierüber so früh wie möglich informieren und sie bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.

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5. Werden FK vertrauliche Informationen von dritter Seite bekannt gemacht, hat er den AG hierüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

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XIII.   Kündigung

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1. Jede Partei kann diesen Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

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2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Abnahme der zwischen den Parteien vereinbarten Leistungen scheitert oder wenn über das Vermögen der anderen Vertragspartei das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgelehnt wird.

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3. Kündigt eine der Vertragsparteien diesen Vertrag außerordentlich nach Ziffer 1, so entfällt jegliche Zahlungspflicht des AG an FK; bereits in Rechnung gestellte Leistungen werden anteilig bis zum Zeitpunkt der Kündigung abgerechnet. FK ist zur Rückzahlung der bereits durch den AG gezahlten Beträge verpflichtet, soweit die bis zum Zeitpunkt der Kündigung von FK erbrachten Leistungen zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck nicht verwertbar sind.

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4. FK ist zur Kündigung berechtigt, wenn der AG seinen Pflichten mehrfach, gravierend oder dauerhaft nicht nachkommt und seine Zahlungspflichten nicht erfüllt (insbesondere hinsichtlich vereinbarter Teilzahlungen). FK ist berechtigt, die bis zur Kündigungserklärung vorgenommenen Leistungen dem AG in Rechnung zu stellen. Es gilt die vertraglich vereinbarte Vergütung.

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XIV.   Datenschutz

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1. Auf die Datenschutzerklärung von FK wird hingewiesen.

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XV.   Schlussbestimmungen

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1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Vereinbarung der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.

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2. FK darf die ihn aus diesem Vertrag zustehenden Rechte ohne vorherige schriftliche Zustimmung weder ganz noch teilweise an Dritte abtreten.

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3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Die Parteien werden sich bemühen,

die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich so nahe wie möglich kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

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4. FK ist verpflichtet, dem AG die aktuelle Anschrift bei jeder Änderung in Textform mitzuteilen.

Für Mitteilungspflichten des AG nach diesem Vertrag und nach dem Urheberrechtsgesetz gilt die im Hauptvertrag genannte Anschrift von FK bzw. die jeweils mitgeteilte Anschrift von FK

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5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist der Hauptsitz von FK. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

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